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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 8 W 37/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 91 a Abs. 1 | |
GKG § 16 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 37/05
25.08.2005
In Sachen
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) und 7) vom 20.5.2005 gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 9.5.2005 sowie gegen den Streitwertbeschluss vom 25.11.2004 i.d.F. des Beschlusses vom 3.3.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.200,- EUR festgesetzt.
Gründe:
1) Soweit die Beklagten geltend machen, dass sie keinen Anlass zur Erhebung der Räumungsklage gegeben hätten, so dass insoweit der Klägerin nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits hätten auferlegt werden müssen, wiederholt sie in der Beschwerdebegründung lediglich ihren Vortrag im Einspruchsschriftsatz vom 16.3.2005. Diesen hat das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 9.5.2005 zutreffend gewürdigt; der Senat nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug.
2) Soweit die Beklagten die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Räumungsanspruchs beanstanden, übersehen sie zum Einen, dass sich der Streitwert einer Räumungsklage des Vermieters gegen den Untermieter nach dem Jahresbetrag des im Hauptmietvertrag vereinbarten Mietzinses richtet (Senat, Beschl. v. 16.9.2004 - 8 W 64/04, KGReport Berlin 2005, 58; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.8.1997 - 24 W 89/97, MDR 1998, 126; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: Mietstreitigkeiten). Zum Anderen berücksichtigen die Beklagten nicht, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit das GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (§ 72 Ziff. 1 GKG). Danach bestimmte sich der Streitwert der Räumungsklage nach § 16 Abs. 2 GKG, wobei damals streitig war, ob Nebenkosten zu berücksichtigen sind (vgl. die Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 16 GKG Rn. 21). Der Senat hat insoweit bereits durch Beschluss v. 6.3.2000 - 8 W 256/00, GE 2000, 1029, entschieden, dass der Gesamtbruttomietzins für die Wertberechnung maßgeblich ist; hieran ist für die damalige Rechtslage festzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Ende der Entscheidung
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